Satzung

FSV Runkel 1980 e.V.
Satzung
Stand 20.02.2016

§ 1 Name, Sitz und Zweck

Der im Jahre 1980 in Runkel/Lahn gegründete Fußballsportverein führt den Namen “ FSV Runkel 1980 e.V.“
Er ist Mitglied des Landessportbundes Hessen e.V. und des
Hessischen Fußballverbandes, sowie der zuständigen Landesfachverbände.

Der Verein hat seinen Sitz in Runkel/Lahn. Er ist in das Vereinsregister bei dem zuständigen Amtsgericht Limburg/Lahn unter der Registrierung VR 516 eingetragen.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, insbesondere die Pflege und Förderung des Amateursports sowie die sportliche Förderung von Kindern und Jugendlichen.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch das Abhalten von geordneten Sport – u. Spielübungen, die Durchführung von sportlichen Veranstaltungen und dem Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern/ Übungsleiterinnen sowie die Beschaffung, Erhaltung und Pflege von Sportanlagen und Sportgeräten.

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines.

Es darf keine Person durch Ausgaben die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 2 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereines kann jede natürliche Person werden.

Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten.
Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand.
Nach Vorschlag und Ermessen des Vorstandes können Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

Grundsätzlich berechtigt zur Ehrenmitgliedschaft ist eine 50-jährige, dauerhafte Mitgliedschaft im Verein.

Zu Ehrenmitgliedern können außerdem Vereinsangehörige ernannt werden, welche sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben.
Sie haben alle Rechte der Mitglieder, werden jedoch von der Beitragszahlung befreit. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt durch Beschluß der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes.

Grundsätzlich erhalten Mitglieder
nach 25-jähriger Mitgliedschaft die „Silberne Ehrennadel“,
nach 50-jähriger Mitgliedschaft die „Goldene Ehrennadel“ des Vereines.

§ 3 Verlust der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod des Mitgliedes oder durch Ausschluß aus dem Verein. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.

Der Austritt ist nur zum Schluß eines Quartals, unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zum Quartalsende, zulässig.

Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden

  • wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen, oder
  • grober Mißachtung von Anordnungen der Vereinsorgane.
  • wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereines, oder wegen grobem, unsportlichem Verhalten.
  • wegen unehrenhafter Handlungen.

Der Bescheid über den Vereinsausschluß ist mit Einschreibebrief zuzustellen.

§ 4 Beiträge

Der monatliche Mitgliedsbeitrag, sowie außerordentliche Beiträge, werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile, und in Ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereines.

§ 5 Stimmrecht und Wählbarkeit

Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom 16.Lebensjahr an. Jüngere Mitglieder können an der Mitgliederversammlung, den Abteilungsversammlungen oder der Jugendversammlung teilnehmen, haben jedoch kein Stimmrecht.

Ausnahme betrifft die Wahl des Jugendleiters, hier haben alle Mitglieder des Vereines ab dem 14.Lebensjahr Stimmrecht.
Wählbar sind Mitglieder welche das 18.Lebensjahr vollendet haben.

§ 6 Vereinsorgane

Organe des Vereines sind :

  • die Mitgliederversammlung
  • der Mitarbeiterkreis
  • der Vorstand

§ 7 Mitgliederversammlung

Oberstes Organ des Vereines ist die Mitgliederversammlung.

Eine ordentliche Mitgliederversammlung, auch Jahreshauptversammlung genannt, muß jährlich stattfinden.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es

  • der Vorstand beschließt
  • ¼ der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich bei dem 1.Vorsitzenden beantragt hat.

Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand mit
Veröffentlichung in den Vereinsschaukästen, sowie Pressemitteilung in den lokalen Nachrichtenblättern (Zeitungen).

Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Mitgliederversammlung muss eine Frist von 14 Tagen liegen.

Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss folgende Punkte enthalten

  • Bericht des Vorstandes
  • Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
  • Entlastung des Vorstandes
  • Wahlen, soweit diese erforderlich sind
  • Beschlussfassung über vorliegende Anträge

Die Mitgliederversammlung ist mit der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1.Vorsitzenden, bzw. des Versammlungsleiters, den Ausschlag.
Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von ²/³ der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder, beschlossen werden.

Über Anträge, welche nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens 8 Tage vor der Versammlung schriftlich bei dem 1.Vorsitzenden eingegangen sind. Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung mit einer ²/³ Mehrheit die Aufnahme der Anträge in die Tagesordnung bestätigt.

Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn die Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

§ 8 Mitarbeiterkreis

Zum Mitarbeiterkreis gehören

  • die Mitglieder des Vorstandes
  • die Abteilungsleiter
  • die Übungsleiter
  • die Betreuer, Platz – u. Hauswarte
  • Schiedsrichter und Kampfrichter
  • Vertreter der Fachgremien des Sports auf Kreis – Bezirks und Landesebene
  • Kassenprüfer

Der Mitarbeiterkreis tritt mindestens dreimal jährlich zusammen, er wird vom 1.Vorsitzenden geleitet.
Der Mitarbeiterkreis soll gewährleisten, daß alle im Verein tätigen Mitarbeiter laufend über alle Geschehnisse im Verein informiert werden.
Er hat die Aufgabe, bei allen besonderen Maßnahmen und Vorhaben des Vereines, beratend und unterstützend mitzuwirken.

§ 9 Vorstand

Der Vorstand arbeitet als geschäftsführender Vorstand bestehend aus

  • dem 1.Vorsitzenden
  • dem 2.Vorsitzenden
  • dem 1.Kassierer
  • dem 1.Schriftführer / Geschäftsführer

als Gesamtvorstand, bestehend aus

  • 1. Vorsitzender
  • 2. Vorsitzender
  • 1. Kassierer
  • 2. Kassierer
  • 1. Schriftführer / Geschäftsführer
  • 2. Schriftführer
  • Spielausschußvorsitzender
  • Jugendleiter
  • den Beisitzern

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die beiden Vorsitzenden, der Schriftführer/Geschäftsführer und der 1. Kassierer.
Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam.
Vereinsintern treten der 1.Kassierer und der 1.Schriftführer nur auf, wenn einer der beiden Vorsitzenden verhindert ist.

Der Vorstand leitet den Verein. Der Vorsitzende, oder einer seiner Stellvertreter, beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes.

Der Vorstand tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert, oder
vier Vorstandsmitglieder es beantragen. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder anwesend sind.

Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Gesamtvorstand berechtigt ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl in den Gesamtvorstand zu berufen.

Zu den Aufgaben des Gesamtvorstandes gehören

  • die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, sowie
  • die Behandlung von Anregungen des Mitarbeiterkreises.
  • die Bewilligung von Ausgaben
  • Aufnahme und Ausschluß von Mitgliedern

Der geschäftsführende Vorstand ist für die Aufgaben zuständig, welche aufgrund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen.
Er erledigt außerdem Aufgaben deren Behandlung durch den Gesamtvorstand nicht bedürfen.

Die Aufgaben der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes, sowie die
Abgrenzung zu den übrigen Vorstandsressorts regelt die Geschäftsordnung des Vereines.
Der geschäftsführende Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt.

Der Gesamtvorstand ist über die Tätigkeit des geschäftsführenden Vorstandes laufend zu informieren.

Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann aber bei Bedarf eine angemessene Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne §3 Nr.26a EStG beschließen.

§ 10 Protokollierung der Beschlüsse

Über die übrigen Beschlüsse der MItgliederversammlung, des Vorstandes, der Ausschüsse, sowie der Jugendversammlung ist jeweils ein Protokoll anzufertigen. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 11 Wahlen

Die Mitglieder des Vorstandes, die Abteilungsleiter sowie die Kassenprüfer werden auf Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben solange im Amt bis ein Nachfolger gewählt ist.
Eine Wiederwahl ist zulässig.

§ 12 Kassenführung

Die Kasse des Vereines, sowie eventuell von den Abteilungen geführte Kassen, werden in jedem Jahr durch zwei, von der Mitgliederversammlung gewählten, Kassenprüfern geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung Bericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassierers und des Gesamtvorstandes.

§ 13 Auflösung des Vereines

Die Auflösung des Vereines kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt
„Auflösung des Vereines“
stehen.

Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es

  • der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von ¾ aller seiner Mitglieder beschlossen hat.
  • von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder des Vereines gefordert wurde.

Die Versammlung ist beschlußfähig wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von ¾ der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen und zu protokollieren.

Sollten bei der ersten Versammlung weniger als 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen.
Diese Versammlung ist mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder beschlußfähig.
Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckes fällt sein Vermögen an eine Körperschaft ( z.B. Gemeinde oder Sportorganisation ) mit der Zweckbestimmung das dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich der Förderung des Sports zu verwenden ist.

§ 14 Inkrafttreten der Satzung

Vorstehende Satzung tritt mit dem Tage der Beschlußfassung in Kraft.

Sie hebt alle bisherigen Satzungen auf.

Diese Satzung wurde in der ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung am 20.02.2016 beschlossen.

Runkel/Lahn, den 20.02.2016